Was Sie zu den einzelnen Pflegegraden wissen sollten. Wie funktioniert die Einstufung?

Pflegegrade erhalten Personen, die in ihrer Selbstständigkeit aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung dauerhaft ihren Alltag nicht mehr selbst bewältigen können und auf Hilfe Dritter angewiesen sind. Je höher Ihre Pflegebedürftigkeit ist, desto höher fällt Ihr Pflegegrad aus.

Wenn Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad stellen, beauftragt diese den Medizinischen Dienst (MDK). Der MDK wird Sie persönlich aufsuchen und aufgrund Ihrer Beeinträchtigungen einen Pflegegrad ermitteln. Hierzu werden folgende Kriterien herangezogen:

  • Mobilität
  • Körperpflege
  • Ernährung
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
  • Außerhäusliche Aktivitäten
  • Haushaltsführung

Die Bedeutung der Pflegegrade 1-5

Pflegegrad 1 – Geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 2 – Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten
Pflegegrad 3 – Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 4 – Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten
Pflegegrad 5 – Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach dem Pflegegrad, den der Pflegebedürftige erhält. Je höher der Pflegegrad, desto mehr Geld- oder Sachleistungen übernimmt die Pflegekasse.

So wird der Pflegegrad festgestellt

Die Einstufung in den Pflegegrad richtet sich danach, wie selbstständig ein Mensch ist und über welche Fähigkeiten er noch verfügt. Der Fokus liegt dabei auf seinen verbliebenen Ressourcen. Das beurteilt der Medizinische Dienst mithilfe von sechs verschiedenen Modulen. Für jedes dieser Module wurden bestimmte Kriterien festgelegt:

1. Mobilität
Beispiele für die Kriterien:

wie selbstständig ist die Person, kann sie im Bett allein die Position wechseln, kann sie sicher sitzen, sich innerhalb der Wohnung fortbewegen, kann sie noch Treppen steigen

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Beispiele für die Kriterien:

wie gut kann sich die Person im alltäglichen Leben orientieren und daran teilnehmen, kann sie sich räumlich und zeitlich zurechtfinden, kann sie Gespräche führen

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Beispiele für die Kriterien:

ist die Person oft unruhig, ängstlich oder depressiv, wehrt sie sich gegen das Pflegepersonal

4. Selbstversorgung
Beispiele für die Kriterien:

kann sich die Person noch selbstständig waschen, ankleiden, kann sie essen und trinken, kann sie die Toilette allein benutzen

5. Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
Beispiele für die Kriterien:

kann die Person ärztlich angeordnete Maßnahmen selbstständig ausführen, Medikamente korrekt einnehmen, den Blutzuckerspiegel messen und bewerten, kann sie noch Arztbesuche wahrnehmen

6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Beispiele für die Kriterien:

ist die Person in der Lage ihren Tagesablauf allein zu gestalten, sich zu beschäftigen oder mit anderen Menschen in Kontakt zu treten

Für jedes Kriterium vergibt der Gutachter Punkte und dokumentiert so, wie selbstständig die Person ist. Am Ende eines jeden Moduls wird die Summe gebildet. Dabei wird jedes Modul unterschiedlich gewichtet und aus der Anzahl der gewichteten Punkte ergibt sich schließlich der Pflegegrad. Umso weniger selbstständig die Person ist, desto höher ist die Punktzahl und damit auch der Pflegegrad.

Die Pflegegrade

PflegegradPunktePflegebedarf
112,5 bis unter 27Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
oder der Fähigkeiten
227 bis unter 47,5Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit
oder der Fähigkeiten
347,5 bis unter 70Schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit
oder der Fähigkeiten
470 bis unter 90Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit
oder der Fähigkeiten
590 bis 100Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit
oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen
an die pflegerische Versorgung

Kinder und Kleinkinder

Für Kinder unter 12 Jahren gelten bei der Einstufung andere Maßstäbe als bei Erwachsenen. Die Pflegebedürftigkeit wird anhand der altersentsprechenden Entwicklung im Vergleich mit gesunden Kindern festgestellt. Kleinkinder bis 18 Monate werden pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft und nur altersunabhängige Module werden bewertet.

Sonderregelung

Für Menschen, die nicht mehr in der Lage sind ihre Arme und beide Beine zu benutzen, gibt es eine Sonderregelung. Sie erhalten grundsätzlich immer Pflegegrad 5, auch wenn das Gesamtergebnis der Begutachtung unter 90 Punkte liegt.

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